AGB (Sicherheitsdienst)

 

AGB (Personaldienst)

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZEDUS Services GmbH (Sicherheitsdienst)

1. Allgemeine Dienstausführung

Die Firma ZEDUS-Services GmbH erbringt Sicherheitsleistungen gemäß §34a GewO.

2. Weisungsrecht

Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - allein bei der ZEDUS Sicherheitsdienst. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter der Fa. ZEDUS Sicherheitsdienstes in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen.

Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber die fa. ZEDUS Sicherheitsdienstes von dadurch entstehenden Nachteilen frei.

3. Dienst- / Alarmanweisung

(I) Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind in einer Dienst- / Alarmanweisung festgelegt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als weiteren Vertragsbestandteil in schriftlicher Form und von beiden Vertragspartnern gekennzeichnet zu erstellen. Die Fa. ZEDUS Sicherheitsdienst wird einen entsprechenden Entwurf fertigen und diesen dem Auftraggeber zur Gegenzeichnung übersenden.

(II) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung des Dienst-/ Alarmanweisung vor Aufnahme der personellen Dienstleistung nicht nachkommen, so kann der ZEDUS Sicherheitsdienst die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienst- / Alarmanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält.

(III) Aus Schäden, die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht gegeben ist.

(IV) Für Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienst-/ Alarmanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadenverursachung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt.

(V) Änderungen und Ergänzungen der Dienst- / Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(VI) Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.

4. Bekleidung und Ausrüstung

(I) Die ZEDUS Sicherheitsdienst stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

(II) Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw., werden, auf entsprechende Anforderung hin, gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.

5. Aufenthaltsräume

Der Auftragsgeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbeiter des ZEDUS Sicherheitsdienstes kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

6. Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

Die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Fa. ZEDUS Sicherheitsdienstes unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers.

7. Haus- und Festnahmerecht

Der Auftraggeber überträgt die ihm zustehenden Haus- und Festnahmerechte während der Kontrollen auf die Mitarbeiter des ZEDUS Sicherheitsdienstes.

8. Schlüssel- und Notfallvorschriften

(I) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos unter Angabe der Schlüssel Nr., der Schlüsselzahl, des Herstellers und der Bezeichnung (General-/ Haupt-/ Gruppen-/ Einzelschlüssel) auf der Schlüsselquittung an den von der ZEDUS Sicherheitsdienstes benannten und zur Schlüsselentgegennahme autorisierenden Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

(II) Der Auftraggeber gibt den ZEDUS Sicherheitsdienst Namen und Anschriften sowie Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts - auch Nachts - telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen dem ZEDUS Sicherheitsdienstes umgehend mitgeteilt werden. Diese werden in die bestehende Dienst-/ Alarmanweisung aufgenommen.

9. Ausführung durch das andere Unternehmen

Die ZEDUS Services GmbH ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer - § 34a GewO zugelassener - Unternehmen zu bedienen. Handelt es sich bei dem zwischen der ZEDUS Sicherheitsdienst und dem Kunden abgeschlossenen Rechtsgeschäft um eines höchstpersönlicher Art, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

10. Höhere Gewalt

(I) Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höhere Gewalt kann der ZEDUS Sicherheitsdienst den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(II) Im Falle der Unterbrechung ist der ZEDUS Sicherheitsdienst verpflichtet, das Entgelt entsprechend den ersparten Aufwendungen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

11. Verzug

(I)Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen der Fa. ZEDUS Sicherheitsdienstes nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

(II) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistung in Verzug, so kann der ZEDUS Sicherheitsdienst bei Vorliegen der gesetzlichen Vorraussetzungen Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der ZEDUS Sicherheitsdienst kann - sofern sie den schaden nicht im Einzelnen nachweist - als Schaden für jede nicht angenommene Sicherungsstunde einen Berag in Höhe von 30% des Stundenverrechnungssatzes beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das recht nachzuweisen, dass der ZEDUS Sicherheitsdienst durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringer Höhe entstanden ist.

12. Rechtsnachfolge

(I) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Personen des Auftraggebers abgestellt war.

(II) Durch Rechtsveränderungen im Bereich der ZEDUS Services wird der Vertrag nicht berührt.

13. Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die die ZEDUS Sicherheitsdienst zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages um sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

14. Haftung und Haftungsbegrenzung

(I) Die ZEDUS Services GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des ZEDUS Sicherheitsdienstes, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Beruht die Verursachung eines Schadens auf leichter Fahrlässigkeit, haftet der ZEDUS Sicherheitsdienst nur dann, soweit wesentliche Vertragspflichten verletzt sind.

(II) Haftet der ZEDUS Sicherheitsdienst nach Abs. 1 für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden mit folgenden Haftungshöchstsummen:

  • Euro 150.000,- für Sachschäden pro Schadensfall
  • Euro 50.000,- für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von Gefahrenmeldeanlagen
  • Euro 50.000,- für Schlüsselschäden pro Schadensfall
  • Euro 50.000,- für reine Vermögensschäden
  • Euro 50.000,- für Vermögensschäden bei Verletzung des Datenschutzgesetzes

Nicht ersatzfähig sind in diesem Bereich folglich alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden sowie Schäden aus produktionsbezogenen Tätigkeiten. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung des ZEDUS Sicherheitsdienstes in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Steuerpflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektronischen oder ähnlichen Anlagen.

(III) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(IV) Benutzt der ZEDUS Sicherheitsdienst ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- Euro auf seine Kosten abzuschließen. Die Haftung des ZEDUS Sicherheitsdienstes für Schäden an dem Kraftfahrzeug ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung von 500,- Euro begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Dies gilt nicht, soweit die Fa. ZEDUS Sicherheitsdienst, ihren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

(V) Der ZEDUS Sicherheitsdienst haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen, über Kommunikationsgesetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(VI) Der Auftraggeber sichert dem ZEDUS Sicherheitsdienst zu, keine General- oder Hauptschlüsse zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet der Auftragnehmer bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.

(VII) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von der ZEDUS Sicherdienstes abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.

15.Mängelanzeige und Anzeige von Schadenersatzansprüchen

(I) Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von sieben Kalendertagen nach Kenntniserlangung der ZEDUS Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel in der Verwaltung von ZEDUS Services GmbH bekannt ist.

(II) Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber dem ZEDUS Sicherheitsdienst anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

(III) Unbeschadet der Regelung unter Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber Schadenersatzansprüche innerhalb einer Frist von einem Monat nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber des ZEDUS Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass der ZEDUS Sicherheitsdienst als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Frist drei Monate nach entsprechender Kenntnis.

(IV) Nach Ablauf der Frist kann eine Schadenersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

16. Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen

Der Schadenersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch die ZEDUS Services GmbH oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

17. Zahlung des Entgelts

(I) Das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen ist - soweit nicht anders vereinbart wurde - monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

(II) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist er nur zur Zurückbehaltung unstrittiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn auf Seiten des ZEDUS Sicherheitsdienstes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(III) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12 und 31.12 eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100% in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

18. Preisänderung

(I) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstige gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.

(II) Ist der Kinde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5% p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber ZEDUS Sicherheitsdienst auszuüben.

(III) Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren. Zusätzlich laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standartfestverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters. Dies Kosten sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Änderungen an der Übertragungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

(V) Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftraggebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.

19. Vertragsbeginn, Vertragsänderung

(I) Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

(II) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Kunde kein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein halbes Jahr.

(III) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(IV) Vertragsänderungen bedürfen der vorherigen schriftlich Vereinbarung in einem Zusammenhang, dem die Geschäftsleitung zustimmen muss.

20. Vertragswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

21. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(I) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

(II) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Düsseldorf Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(III) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandvereinbarung ist der ZEDUS Sicherheitsdienst auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

22. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die nicht zu einer Schlechterstellung des Kunden führen dürfen, werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Wiederspruch erhebt. Auf diese Folge wird die ZEDUS Services GmbH ihn bei der Bekanntgabe der geänderten Geschäftsbedingungen besonders hinweisen. Der Kunde muss den Wiederspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die ZEDUS Services GmbH absenden.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZEDUS Services GmbH (Personaldienstleistung)

1. Behördliche Genehmigung

ZEDUS Services GmbH besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit.

2. Rechtsstellung der ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen ZEDUS Services GmbH und Kunde begründet.

Während des Einsatzes unterliegen ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen ZEDUS Services GmbH und dem Kunden vereinbart werden.

3. Auswahl der ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter

ZEDUS Services GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte ZEDUS Services GmbH zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme der ZEDUS Services GmbH Mitarbeiter meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet.

ZEDUS Services GmbH kann auch während des laufenden Einsatzes ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter

Der Kunde setzt ZEDUS Services GmbH ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeit ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden.

Er lässt die ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen.

Außerdem setzt der Kunde ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.

Der Kunde zahlt ZEDUS Services GmbH-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

5. Allgemeine Pflichten von ZEDUS Services GmbH

ZEDUS Services GmbH verpflichtet, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von ZEDUS Services GmbH-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein.

Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.

Der Kunde gestattet ZEDUS Services GmbH nach vorherige Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter , um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

Bei einem Arbeitsunfall von ZEDUS Services GmbH-Mitarbeitern ist ZEDUS Services GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach � 193 SGB VII vorgenommen werden kann.

Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde ZEDUS Services GmbH die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich mehr bekannt.

7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter finden die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der ZEDUS Services GmbH Mitarbeiter abgesichert.

8. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere für alle ihnen während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen sowie schriftlich als vertraulich gekennzeichneten Geschäftsangelegenheiten. Die Geheimhaltungspflicht besteht nach Ende der Vertragsbeziehung für drei Jahre fort.

9. Abrechnung

Der Rechnungsbetrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum.

Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei ZEDUS Services GmbH.

ZEDUS Services GmbH ist berechtigt, die durch Zahlungsverzug entstandenen Mahnkosten mit 5 % des ausstehenden Rechnungsbetrages, mindestens jedoch pauschal mit 25,00� zu berechnen. Dem Kunden bleibt es vorbehalten, nachzuweisen, dass ZEDUS Services GmbH im Einzelfall lein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.

Die regelmäßige Arbeitszeit der ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.

Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart wird.

10. Ausfall von ZEDUS Services GmbH-Mitarbeitern/Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorsehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens ZEDUS Services GmbH erschwert oder gefährdet wird, behält sich ZEDUS Services GmbH vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

11. Haftung

ZEDUS Services GmbH haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet ZEDUS Services GmbH nicht.

Auf Wunsch von ZEDUS Services GmbH gewährt der Kunde Einsicht in den Deckungsumfangseiner bei der Erfüllung dieses Vertrages einschlägigen Versicherungen (z.B. Gebäudefeuer-, technische Versicherungen).

12. Übernahme/Vermittlung

Bei Übernahme/Vermittlung eines ZEDUS Services GmbH-Mitarbeiters oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet ZEDUS Services GmbH unabhängig davon, ob wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.

13. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Düsseldorf